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01.07.2024
08:49 Uhr

Bundesfinanzhof: Besteuerung von Termingeschäften ist verfassungswidrig

Bundesfinanzhof: Besteuerung von Termingeschäften ist verfassungswidrig

Das oberste deutsche Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil massive Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der begrenzten steuerlichen Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften geäußert. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für Anleger haben.

Das Urteil im Detail

Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die im Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Begrenzung der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften für verfassungswidrig. Bei der „gebotenen summarischen Prüfung“ sei diese Begrenzung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (VIII B 113/23).

Hintergrund der Regelung

Im Jahressteuergesetz 2020 wurde die steuerliche Berücksichtigung von speziellen Verlusten, darunter Verluste aus Termingeschäften wie Optionsgeschäften, Futures und Differenzkontrakten (CFDs), beschränkt. Seit Anfang 2021 können solche Verluste nur noch bis zu 20.000 Euro pro Jahr steuerlich verrechnet werden. Höhere Verluste können erst in Folgejahren mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden.

Kritik an der Begrenzung

Schon früh gab es Kritik an dieser Regelung, da sie dazu führt, dass Anleger nicht mehr nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit besteuert werden. Gewinne werden komplett steuerlich angesetzt, Verluste hingegen nur begrenzt. Dies führt zu einer ungleichen Behandlung von Gewinnen und Verlusten.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im konkreten Fall ging es um einen Anleger, der im Jahr 2021 mit Termingeschäften einerseits 250.631 Euro Gewinn erzielt, aber auch Verluste in Höhe von 227.289 Euro erlitten hatte. Das Finanzamt wollte jedoch nur 20.000 Euro der Verluste anrechnen, was zu einem zu versteuernden Gewinn von knapp 214.000 Euro führte. Der Anleger sollte entsprechend über 52.000 Euro Abgeltungsteuer zahlen, obwohl sein wirtschaftlicher Gewinn nur bei rund 23.000 Euro lag.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte dem Anleger bereits die Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids gewährt (1 V 1674/23). Der BFH schloss sich dieser Entscheidung an und stellte klar, dass die begrenzte steuerliche Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften zu einer „zeitlichen Streckung“ führe und schärfer sei als die Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Die Richter des BFH sehen in der Regelung einen klaren Verstoß gegen den im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz. Termingeschäfte würden gegenüber anderen Arten der Kapitalanlage benachteiligt. Zudem würden Gewinne aus Termingeschäften anders behandelt als Verluste, was zu einer doppelten Ungleichbehandlung führe. Das Gericht sieht „keine tragfähigen sachlichen Rechtfertigungsgründe für die dargelegten Ungleichbehandlungen“.

Ausblick

Es erscheint derzeit kaum vorstellbar, dass die steuerlichen Regeln für die Berücksichtigung von Verlusten aus Termingeschäften dauerhaft Bestand haben werden. Nun liegt es am Bundesverfassungsgericht, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Bis dahin können Anleger mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vorläufig erreichen, dass sie die errechnete Steuer nicht zahlen müssen.

Dieses Urteil könnte ein wichtiger Schritt hin zu einer gerechteren Besteuerung von Kapitalanlagen sein und zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass die Politik die Interessen der Bürger im Blick behält und nicht durch übermäßige Regulierungen die wirtschaftliche Freiheit einschränkt.

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