Kostenlose Beratung
07930-2699
150.000
Kunden
Sicherer
Versand
Keine
Meldepflicht
Kettner Edelmetalle
Menü
19.06.2024
16:28 Uhr

BUND scheitert mit Klage gegen Wiederhochfahren von Reaktor Garching II

BUND scheitert mit Klage gegen Wiederhochfahren von Reaktor Garching II

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Umweltschutzorganisation BUND gegen das Wiederhochfahren des Forschungsreaktors Garching II abgewiesen. Eine Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, wie das Gericht am Mittwoch in München mitteilte. Der BUND hat jedoch noch die Möglichkeit, sich juristisch gegen diese Nichtzulassung zu wehren. Die detaillierte Urteilsbegründung soll zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht werden.

Hintergrund des Rechtsstreits

Der Forschungsreaktor im Norden Münchens wird mit hoch angereichertem Uran betrieben. Der Wissenschaftliche Direktor des FRM II, Christian Pfleiderer, erklärte nach der Gerichtsentscheidung: „Damit kann diese für Wissenschaft und Medizin weltweit einzigartige Anlage weiter betrieben werden.“

Der Kernpunkt des Rechtsstreits war eine Auflage in der Betriebsgenehmigung der Forschungsneutronenquelle von 2003. Diese sah vor, dass der FRM II auf einen Brennstoff mit einer Anreicherung von höchstens 50 Prozent des spaltbaren Uran-235 umrüstet, „sobald der neue Brennstoff entwickelt, qualifiziert und industriell verfügbar ist“. Dies sei bislang technisch und wissenschaftlich nicht der Fall gewesen.

Technische Entwicklungen und Zukunftsaussichten

Inzwischen sei jedoch ein Verfahren entwickelt worden, das sogar einen kompletten Umstieg auf niedrig angereichertes Uran-235 ermöglicht. Dieser Weg werde nun mit Nachdruck vorangetrieben, und im kommenden Jahr solle der Genehmigungsantrag für die Umrüstung vorgelegt werden. Derzeit befindet sich der FRM II den Betreibern zufolge in einer Wartungspause, da der Zentralkanal, eine wesentliche Komponente im Reaktorbecken, ersetzt werden muss.

Kritik an der deutschen Energiepolitik

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wirft ein Schlaglicht auf die deutsche Energiepolitik und den Umgang mit nuklearer Forschung. Während die Bundesregierung unter der Führung der Grünen weiterhin auf den vollständigen Ausstieg aus der Kernenergie drängt, zeigt dieser Fall, dass es noch immer erhebliche Abhängigkeiten und technische Herausforderungen gibt, die nicht einfach durch ideologische Vorgaben gelöst werden können.

Es scheint, als ob die deutsche Politik sich in einem Spannungsfeld zwischen umweltpolitischen Zielen und wissenschaftlich-technischen Realitäten befindet. Die Tatsache, dass der Forschungsreaktor Garching II trotz der Auflagen weiter betrieben werden kann, verdeutlicht die Komplexität der Energiepolitik und die Notwendigkeit, pragmatische Lösungen zu finden, die sowohl den wissenschaftlichen Fortschritt als auch die Sicherheitsanforderungen berücksichtigen.

Fazit

Der gescheiterte Klageversuch des BUND zeigt, dass die deutsche Justiz in diesem Fall die wissenschaftlichen Bedürfnisse über die umweltpolitischen Bedenken gestellt hat. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Situation weiterentwickelt und ob der BUND weitere juristische Schritte einleiten wird. Klar ist jedoch, dass die Diskussion um die Nutzung von Kernenergie und deren Alternativen in Deutschland noch lange nicht abgeschlossen ist.

Wissenswertes zum Thema

Erhalten Sie kostenlose Tipps um Ihr Vermögen zu schützen und als erster von neuen Produkten zu erfahren

Sie möchten regelmäßig über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert werden? Dann melden Sie sich hier für den kostenfreien Kettner Edelmetalle Newsletter an.

Durch Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse und Anklicken des Buttons „Abschicken“ geben Sie die folgende Einwilligungserklärung ab: „Ich bin damit einverstanden, per E-Mail über Produktneuheiten, spannende Finanznachrichten und exklusive Sonderangebote informiert zu werden und willige daher in die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zusendung des Newsletters ein. Diese Einwilligung kann ich jederzeit und ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt im Falle des Widerrufs unberührt.“